Navigation überspringen

Einstellung & Versetzung

Bei Einstellung und Versetzung schwerbehinderter Lehrkräfte sind die jeweils zuständigen Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten rechtzeitig zu informieren. (SGB IX §178 Abs. 2 und §238 Abs.1 Nr.9)

Unsere Webseite verwendet nur Cookies, die technisch notwendig sind und keine Informationen an Dritte weitergeben. Für diese Cookies ist keine Einwilligung erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.