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Das Länder- bzw. Lehrertauschverfahren

Versetzungen von Lehrkräften zwischen den einzelnen Bundesländern
Hinweis:

  • Nach § 178 (2) SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung bei der Bewerbung schwerbehinderter Lehrkräfte stets zu beteiligen.

Das Lehrertauschverfahren

Der Lehrertausch zwischen den Ländern dient vor allem dem Zweck der Familienzusammenführung. Bereits seit 1976 werden länderübergreifende Versetzungen im Rahmen des Tauschverfahrens zur Unterstützung der räumlichen Mobilität von Lehrkräften durchgeführt.
Grundlage für das planstellenneutrale Lehrertauschverfahren sind folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz:

  • Beschluss zur Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern
  • Verfahrensabsprache zur Durchführung des o. g. Beschlusses

Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern, die nach Baden-Württemberg wechseln möchten, erhalten entsprechende Informationen im Kultusportal

Bewerberinnen/ Bewerber aus anderen Bundesländern

1. Teilnahme am Lehrertauschverfahren

An diesem Verfahren können grundsätzlich nur Lehrkräfte teilnehmen, die hauptamtlich unbefristet im staatlichen Schuldienst eines Landes im Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis tätig sind. Beurlaubte Lehrkräfte können nur einbezogen werden, wenn sie im aufnehmenden Land tatsächlich den Dienst antreten. Baden-Württembergische Lehrkräfte, die vom staatlichen Schuldienst an eine Privatschule beurlaubt sind, können sich ebenfalls am Tauschverfahren beteiligen.

2. Soziale Ausrichtung des Lehrertauschverfahrens

Das Tauschverfahren berücksichtigt vorrangig soziale Gründe, die Antragstellerinnen und -steller müssen sich im Unterschied zum freien Auswahlverfahren nicht nach Leistungskriterien der Konkurrenz stellen.
Können wegen fehlender Tauschpartnerinnen und -partner nicht alle Bewerberinnen bzw. Bewerber berücksichtigt werden, so erfolgt die Auswahl durch das aufnehmende Land nach folgenden Gesichtspunkten:

  • Eignung
  • Soziale Situation (vorrangiger Tausch bei Familienzusammenführung verheirateter Partner mit minderjährigen Kindern)
  • Bedarf (fächerspezifisch, regional)
  • Wartezeit

* Bei gleichen sozialen Gründen sind schwerbehinderte Menschen bevorzugt zu versetzen. (siehe Schwerbehindertenverwaltungsvorschrift 2.4.1 )

In diesem Verfahren können auch Bewerberinnen und Bewerber mit verschiedenen Fächern gegeneinander getauscht werden. Ein "persönlicher" Tauschpartner führt nicht zu einer bevorzugten Versetzung.

3. Antragsfristen

Für baden-württembergische Antragsstellerinnen und Antragssteller gelten folgende Fristen:

  • Für einen Antrag auf Wechsel zum 1. August: Termin zur Bekanntgabe der stellenwirksamen Änderungswünsche (1. Schultag nach den Weihnachtsferien).
  • Für einen Antrag auf Wechsel zum 1. Februar: 31. Juli des Vorjahres.
    Bitte beachten Sie hierbei, dass sich folgende Länder nicht am Halbjahresverfahren zum 1. Februar beteiligen: Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein. Eine Antragsstellung in diese Länder ist zum Halbjahr nicht möglich.

Anfang April findet die Tagung der beteiligten Länder für einen Wechsel zum 1. August des Jahres statt. Über eine Übernahme zum 1. Februar wird Anfang Oktober entschieden. Im Anschluss daran werden die Bewerberinnen und Bewerber baldmöglichst von der eigenen Schulbehörde über das Ergebnis der Verhandlungen informiert. Endgültige Einsatzorte und die Übernahmekonditionen im Falle eines Tausches erfahren Sie vom aufnehmenden Land.

In den aufnehmenden Ländern gelten unter Umständen andere Tarifverträge oder bei einer Übernahme in das Beamtenverhältnis bestimmte Altersgrenzen und ggf. andere Besoldungszuordnungen. Auch muss die Gleichwertigkeit Ihrer Lehramtsbefähigung geprüft werden. Gegebenenfalls sollten Sie sich daher im aufnehmenden Land über die dortigen Gegebenheiten informieren. Außerdem sollten Sie sich im aufnehmenden Land bezüglich einer Teilnahme an den sonstigen Einstellungsverfahren informieren.

4. Chancen

Da das Tauschverfahren stellenneutral durchgeführt werden muss, hängen die Erfolgschancen insbesondere von der Ausgeglichenheit der Antragszahlen vom jeweiligen Land nach Baden-Württemberg und in die Gegenrichtung ab. Diese Zahlen sind länderabhängig sehr unterschiedlich. Selbstverständlich versuchen die beteiligten Länder die sozial dringlichen Fälle zeitnah erfolgreich zu lösen. Es kann aber zu Wartezeiten kommen.

5. Online-Antragstellung

Baden-Württembergische Lehrkräfte, die über das Lehrertauschverfahren in ein anderes Land wechseln möchten, stellen künftig online ihren Versetzungsantrag. Seit Mitte Mai 2010 steht auf  www.lehrerversetzung-bw.de  die elektronische Antragstellung für einen Versetzungsantrag in ein anderes Land zur Verfügung.

Nach der Dateneingabe müssen Sie einen Belegausdruck erzeugen. Dieser Belegausdruck der Online-Antragstellung ist unterschrieben bei der Schulleitung der jeweiligen Stammschule abzugeben. Die Schulleitung leitet den Antrag im Intranetverfahren den zuständigen Schulaufsichtsbehörden weiter.
Lehrkräfte, die privat keinen PC mit Internetanschluss und Drucker haben, können den Antrag auf einen Schul-PC stellen.
Es wird empfohlen am Ende der Dateneingabe (nach der Vergabe des Kennworts) die Möglichkeit der Zusendung des Antrags per E-Mail in Anspruch zu nehmen, sofern Sie ein E-Mail-Postfach haben. Sollte ein Direktausdruck Ihres Antrags auf der dann nachfolgenden Maske nach Absenden des Antrags nicht funktionieren, so können Sie die als Anlage zu dieser E-Mail übersandte PDF-Dateien als Belegausdruck verwenden und unterschrieben Ihrer Schulleitung übergeben.
Sie haben damit auch die Möglichkeit, diesen Antrag elektronisch an die für Sie zuständigen Personalvertretung bzw. an die Bezirksvertrauensperson der Schwerbehinderten zu übersenden, wenn Sie eine Unterstützung Ihres Antrags durch die Personalvertretung oder Schwerbehindertenvertretung wünschen. Die Kontaktadressen der Personalräte und der Bezirksvertrauenspersonen der Schwerbehinderten sind im Kultusportal als PDF-Datei hinterlegt.



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