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Freistellungsjahr gemäß § 69 LBG (Sabbatjahr) und Schwerbehinderung

Das Freistellungsjahr ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, die es ermöglicht, am Ende des Bewilligungszeitraumes für ein oder zwei Jahre vom Dienst völlig freigestellt zu werden. Der Bewilligungszeitraum muss mindestens drei Jahre und darf höchstens acht Jahre betragen.
Die Ansparphase kann nicht durch das Freistellungsjahr unterbrochen werden.

Es ist möglich, während einer Gesamtlaufzeit von mindestens drei und höchstens acht Jahren auch mehrere Sabbatjahre anzusparen.

Alters- und Schwerbehindertenermäßigung während der Ansparphase

Für den Zeitraum, in dem man tatsächlich vollbeschäftigt ist - rechtlich liegt eine Teilzeitbeschäftigung vor - gelten für die Alters - und Schwerbehindertenermäßigung die Regelungen für vollbeschäftigte Lehrkräfte. Ist man in dem Zeitraum tatsächlich teilzeitbeschäftigt, gelten für die Alters - und Schwerbehindertenermäßigung die Regelungen für Teilzeitbeschäftigte.

Mögliche Gründe für die Rückabwickelung des Freistellungjahres

Die Entscheidung für ein bestimmtes Modell ist grundsätzlich bindend. Kann der Bewilligungszeitraum jedoch nicht wie vorgesehen abgewickelt, insbesondere die Freistellung am Ende des Bewilligungszeitraumes nicht in Anspruch genommen werden, gebietet die Fürsorgepflicht einen besoldungs - und versorgungsrechtlichen Ausgleich der Vorleistungen.

Dabei sind grundsätzlich folgende „Störfälle" während der Ansparphase möglich:

  • der Partner der Lehrkraft wird arbeitslos
  • die Lehrkraft wird geschieden
  • die Lehrkraft wird in ein anderes Bundesland versetzt
  • die Lehrkraft erhält die Zusage für den Auslandsschuldienst
  • die Lehrkraft erkrankt schwer
  • die Lehrkraft wird teildienstfähig (begrenzt dienstfähig) erklärt
  • die Lehrkraft erhält den Status der Schwerbehinderung und möchte ab dem 55.Lebensjahr auf das echte Altersteilzeitmodell umstellen

In all diesen Fällen ist eine rechtliche Rückabwickelung (Widerruf) der Teilzeitbeschäftigung möglich.

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