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Rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft

Nachgewährung der Schwerbehindertenermäßigung

Mit Schreiben vom 16.06.2010 an die Regierungspräsidien hat das Kultusministerium die bisherige Nachgewährung der Schwerbehindertenermäßigung überarbeitet.

Schreiben KM vom 16.06.2010 bzgl. Nachgewährung der Schwerbehindertenermäßigung

 

Rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Deputatsermäßigung gem. § 208 Abs. 3 SGB IX

Der Erlass des KM vom 16.06.2010 hat zum Inhalt, dass mit der Antragstellung auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft beim Versorgungsamt aufgrund der Rechtslage auch gleichzeitig der Antrag auf Deputatsermäßigung bei der Schulleitung gestellt werden muss, wenn die Lehrkraft eine rückwirkende Deputatsermäßigung ab Beginn der Schwerbehinderteneigenschaft in Anspruch nehmen möchte.

Es gibt folgende Möglichkeiten:

  1. Bei gleichzeitiger Antragstellung auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft beim Versorgungsamt und Deputatsermäßigung bei der Schulleitung sowie der Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt die Nachgewährung bis zum Beginn des Schuljahres ( bzw. mindestens bis zum Beginn der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft), in dem der Antrag gestellt wurde.

  2. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Antrag auf Deputatsermäßigung zu einem späteren Zeitpunkt als den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zu stellen.
    Möchte die Lehrkraft die Deputatsermäßigung noch in dem Schuljahr, in dem der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt wurde, erhalten, muss der Antrag auf Deputatsermäßigung noch im Laufe dieses Schuljahres gestellt werden.
    Werden beide Anträge in unterschiedlichen Schuljahren gestellt, so wird die Deputatsermäßigung erst ab Beginn des Schuljahres gewährt, in dem der Antrag auf Deputatsermäßigung gestellt wurde (vorausgesetzt, man ist in der gesamten Zeit als schwerbehindert anerkannt).

Je früher also ein Antrag auf Deputatsermäßigung gestellt wird, desto früher besteht die Chance, den Deputatsnachlass zu erhalten.

Spätestens wenn der Bescheid des Versorgungsamtes vorliegt, sollte die Deputatsermäßigung (ggfs. rückwirkend) beantragt werden, insbesondere wenn Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt wird, Hiermit wird ein Anspruch (auf Deputatsermäßigung) gesichert - auch wenn die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erst Monate oder Jahre später über das Widerspruchs- und Klageverfahren erreicht wird.

  • Es wird empfohlen sich in Zweifelsfällen oder bei Unklarheiten bei der örtlichen
    oder Bezirksschwerbehindertenvertretung beraten zu lassen.

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