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Beabsichtigte Rückstufung GdB durch das Versorgungsamt

"lst die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch weggefallen, weil sich der Behinderungsgrad nach Feststellung des Landratsamtes auf weniger als 50 verringert hat, so behält der behinderte Mensch den Schwerbehindertenschutz und den Schwerbehindertenausweis bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides folgt."

Bei befristeten Schwerbehindertenausweisen (z.B. nach einer Tumorerkrankung) schreibt das Versorgungsamt vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die Betroffenen an und kündigt eine Überprüfung der Schwerbehinderteneigenschaft an. Gleichzeitig bittet es um die Vorlage aktueller ärztlicher Berichte. 

Wenn ein schwerbehinderter Mensch vom Versorgungsamt angeschrieben wird, ist es legitim, die gesetzlichen Fristen (das sind immer 4 Wochen) für einen Widerspruch in Anspruch zu nehmen und sich in aller Ruhe beraten zu lassen und ggf. neue ärztliche Berichte anzufordern. Die neuen Arztberichte sollen aussagekräftig sein, die gesundheitlichen Einschränkungen konkret benennen und auch die schlechten Tage, z. B. mit ständig starken Schmerzen, die man mit der Erkrankung bzw. Behinderung durchleben muss, widerspiegeln. 

Auch wenn z. B. der Tumor nach der Heilungsbewährung unauffällig ist, kann es sein, dass je nach erfolgter Operation und Behandlung Einschränkungen zurückgeblieben sind. Es können auch zusätzlich psychische Beeinträchtigungen bleiben. Weiterhin können in der Zwischenzeit ebenso neue Erkrankungen und Beeinträchtigungen aufgetreten sein. 

Sollte das Versorgungsamt nach der Vorlage neuer Arztberichte trotzdem eine Abstufung vornehmen wollen, dann kann man mit der Inanspruchnahme der gesetzten Fristen widersprechen. Als Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Berufsverbandes sinnvollerweise mit der Unterstützung des jeweiligen Rechtsschutzes. Ansonsten mit der Unterstützung eines Fachanwalts für Sozialrecht oder durch die anwaltschaftliche Vertretung über einen Sozialverband (z.B. VdK). 

Wichtig

Auf dem Dienstweg dem Regierungspräsidium (RP) mitteilen, dass man am …. gegen den Bescheid des Versorgungsamtes Widerspruch eingelegt hat und deshalb nach dem SGB IX weiterhin als schwerbehindert gilt. 

Sollte der Widerspruch vom Versorgungsamt zurückgewiesen bzw. nicht der Grad 50 erreicht werden, dann kann innerhalb der Frist von einem Monat beim zuständigen Sozialgericht Klage eingereicht werden. Die Klage beim Sozialgericht ist kostenlos und es besteht kein Anwaltszwang. Es ist allerdings zu empfehlen, dass auch hier der beschriebene Rechtsschutz in Anspruch genommen wird oder dass man eigenständig einen Fachanwalt für Sozialrecht, der schwerbehinderte Menschen vertritt, beauftragt. 

Wichtig

Auf dem Dienstweg dem Regierungspräsidium mitteilen, dass man am … Klage gegen die Ablehnung des Widerspruchs eingelegt hat und deshalb nach dem SGB IX weiterhin als schwerbehindert gilt. 

Sollte auch die Klage vor dem Sozialgericht negativ ausgehen, so greift nach dem Eingang des Urteils und der vierwöchigen "Einspruchsfrist" noch zusätzlich die dreimonatige Schutzfrist (siehe auch Schreiben des KVJS). Auch in der dreimonatigen Schutzfrist gilt man nach dem SGB IX weiterhin als schwerbehindert. 

Wichtig

Das Urteil ist auf dem Dienstweg dem RP mitzuteilen. Gleichzeitig ist auf die dreimonatige Schutzfrist hinzuweisen. Sinnvoll ist es, das Schreiben des KVJS zur Schutzfrist dem Schreiben an das Regierungspräsidium beizulegen. 

Während des gesamten Widerspruchs- und Klageverfahrens sind die Versorgungsämter verpflichtet, den Schwerbehindertenausweis zu verlängern, auch dann, wenn es sich nur um einzelne Monate handeln sollte.

Informationsblatt des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Ba-Wü (KVJS)

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